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Informationen des Bürgermeisters, Stand 17.4.2020, 16.00 Uhr

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger der Stadt Ilsenburg,

 

mit Spannung war die konkrete Umsetzung der Absprachen zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten in der Corona-Krise für das Land Sachsen-Anhalt erwartet worden. Nunmehr liegt die Verordnung nebst Begründung vor. Sie finden diese hier


PDF-Icon Vierte SARS-Co-2-EindämmungsVO [PDF-Dokument: 6.9 MB]
Vierte SARS-Co-2-EindämmungsVO Vierte SARS-Co-2-EindämmungsVO Begründung [PDF-Dokument: 308 kB]

 

Auf folgende Eckpunkte möchte ich eingehen:

  1. Die Verordnung tritt am Montag, 20.4., in Kraft. Sie gilt zunächst für zwei Wochen bis zum Ablauf des Sonntag, 3.5.20. Das grundsätzliche Verbot von öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen gilt darüber hinaus bis zum 31.08.2020.

  2. Die Kontaktbeschränkungen des § 1 bleiben im Wesentlichen wie bisher bestehen. Nach wie vor ist das Verlassen der eigenen Häuslichkeit nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Der umfangreiche Katalog der triftigen Gründe ist in § 1 Absatz 4 zu finden. Er reicht von der Ausübung beruflicher Tätigkeiten bis zur Versorgung und Bewegung von Tieren.

  3. Vom grundsätzlichen Versammlungsverbot sind Hochzeiten und Trauerfeiern im engsten Familienkreis sowie unvermeidbare berufliche Zusammenkünfte ausgenommen. Weitere Ausnahmen kann der Landkreis Harz unter Beteiligung des Gesundheitsamtes zulassen. In allen diesen Fällen muss jedoch zwischen den Teilnehmern ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten und diese in einer Anwesenheitsliste erfasst werden.

  4. Gemäß dem Vorgenannten in Ziffer 3 wären Schützenfeste derzeit nicht möglich. Eine Vorausschau auf den möglichen rechtlichen Status im Monat Juli ist unmöglich. Ausgehend von dem Grundsatz des Verbotes öffentlicher Veranstaltungen bis zum 31.8.2020 ist die Durchführung eher unwahrscheinlich. Ähnlich verhält es sich mit dem Forellenfest.

  5. Gemäß § 4 Absatz 3 müssen der Ilsenburger Jugendtreff und die Bibliothek weiter geschlossen bleiben.

  6. Gem. § 5 Absatz 1 dürfen alle Beherbergungsbetriebe, Wohnmobilstellplätze, Ferienhäuser usw. weiterhin keine Gäste zu touristischen Zwecken aufnehmen. Monteure sind davon ausgenommen.

  7. Weiterhin untersagt sind gem. § 5 Absatz 2  Reisen zu touristischen Zwecken aus anderen Bundesländern nach Sachsen-Anhalt. Dies gilt auch für Tagesausflüge.

  8. Neu ist, dass keine Einschränkung von touristischen Reisen oder Reisen zu Freizeitzwecken innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt mehr besteht (siehe Erläuterung zu § 5, Seite 8).

  9. Ebenfalls neu ist, dass nunmehr wieder Fahrten zu einem Zweitwohnsitz auch aus anderen Bundesländern nach Sachsen-Anhalt unternommen werden dürfen (§ 5 Absatz 2 letzter Satz).

  10. Sämtliche Ladengeschäfte bis 800 qm dürfen ab Montag wieder geöffnet werden. Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen (1 Kunde je 10 qm Verkaufsfläche) müssen beachtet werden (§ 7 Absatz 1). Es wird dringend empfohlen, einen textilen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

  11. Der Sportbetrieb auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen bleibt untersagt, ebenso müssen Bolz- und Spielplätze geschlossen bleiben. Auch Schwimmbäder müssen weiterhin geschlossen bleiben (§ 8) Die Stadt bereitet in Abstimmung mit der DLRG die Freibäder technisch auf eine mögliche Öffnung zu einem späteren Zeitpunkt vor.

  12. Kindertagesstätten und Horte bleiben grundsätzlich geschlossen. Der Kreis der Berechtigten auf Notbetreuung ist auf die Gruppe der kritischen Infrastruktur erweitert worden. Unabdingbare Voraussetzung ist jedoch nach wie vor, dass die Notbetreuung subsidiär ist. Das heißt, sie soll nur erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B.Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann (Begründung zu § 14, Seite 17). Ein Nachweis dafür ist weiterhin auch vom zweiten Elternteil notwendig.

  13. Neben dem schon bisher berechtigten Gesundheitssektor zählen nun u.a. auch Landesverteidigung, Regierung und Verwaltung, Polizei und freiwillige Feuerwehr dazu (§ 14 Abs.3 Ziffer 2). Ebenso verhält es sich mit den Angehörigen der Daseinsvorsorge, wie z.B. Stromversorgung, aber auch aus der Landwirtschaft sowie dem Groß- und Einzelhandel (§ 14 Abs. 3 Ziffer 3). Als weitere Gruppe sind gem. Ziffer 4 u.a. nun auch Kindergärtnerinnen selbst berechtigt.

  14. Die praktische Umsetzung der neuen Regelungen des § 14 bedarf eines gewissen Vorlaufs in den Kindertagesstätten. Bis dahin bitte ich Sie wie bisher um Verständnis und Abstimmung mit der jeweiligen Kindergartenleiterin.

  15. Der Stadtelternrat hat zu diesem Themenkreis einen Elternbrief verfasst. Diesen finden Sie hier:

    Elternbrief Corona Elternbrief Corona [PDF-Dokument: 73 kB]

 

Ich bedanke mich bei der Agentur Harz GmbH aus Ilsenburg für eine weitere Spende von 500 Mundschutzmasken und von Desinfektionsmittel. Auch diese Spende wird in den Grundschulen und ggf. Kindergärten Verwendung finden.

Die Aeskulap-Apotheke bietet derzeit Mundschutzmasken im Zweier-Pack zum Verkauf an.

Wie die Hirsch-Apotheke mitteilt, sind auch dort Mundschutzmasken in verschiedenen Ausführungen erhältlich.

 

Mit heutigem Stand haben wir zwei neue nachgewiesene Corona Infektionen zu verzeichnen, jeweils einen in Darlingerode und Ilsenburg. Damit sind es in Summe 9, davon vier genesene Personen.

Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende, bleiben Sie gesund! Sofern zuvor keine wesentlichen neuen Erkenntnisse vorliegen, werde ich Sie am Montag hier wieder informieren.

 

Denis Loeffke

Bürgermeister

17.04.2020