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Datenschutzhinweis Hundesteuer

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Mit dieser Datenschutzerklärung informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte im Rahmen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Ihnen nach dem Datenschutz zustehenden Rechte.

1. Datenschutzhinweis Hundesteuer

im Zusammenhang mit der An- und Abmeldung für die Hundesteuer, für den Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung und für die Beantragung von Hundesteuerersatzmarken

2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlich für die Datenerhebung ist die Stadt Ilsenburg (Harz) – Der Bürgermeister – Fachbereich Innere Verwaltung – Steuern, Harzburger Straße 24, 38871 Ilsenburg (Harz), E-Mail: stadt-ilsenburg@stadt-ilsenburg.de, Tel. +49 39452 840.

3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Die Datenschutzbeauftragte der Stadt Ilsenburg (Harz) ist 


4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Die Daten werden erhoben für die Festsetzung und Erhebung der Hundesteuer  sowie für die Eintragungen im Hunderegister des Landes Sachsen-Anhalt. Dabei werden Ihre Angaben, die Mitteilung von Ordnungsbehörden, von anderen Gemeinden und ggf. der Einwohnermeldeämter verwendet. Die Speicherung erfolgt elektronisch in einer Steuerakte und im Veranlagungsverfahren. In der Steuerakte wird der Schriftverkehr und im Veranlagungsverfahren werden die Daten für die Hundesteuerfestsetzung und die Zahlungsdaten gespeichert. Rechtsgrundlagen sind Artikel 6 Abs. 1 e der DSGVO, §§ 9, 10 DSG-LSA, HSt-Satzung, § 34 BMG und § 13 Abs. 1 Nr. 1c) bb) KAG-LSA sowie das Hundegesetz LSA.

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Die personenbezogenen Daten unterliegen dem besonderen Schutz des Steuergeheimnisses. Die Daten dürfen auch bei der Verwaltung anderer Kommunalabgaben verwertet werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 c) aa) KAG). In Schadensfällen darf Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1c) bb) KAG). Steuerdaten dürfen an Gemeinden, das Landesverwaltungsamt und an das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium weitergegeben werden, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Hundegesetzes erforderlich ist. Zur Sicherung der Besteuerung dürfen Gemeinden Mitteilungen über die An- und Abmeldungen sowie den Erwerb und die Veräußerung austauschen. Die Betroffenen sind über die Mitteilung zu unterrichten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1c) bb) KAG-LSA). Nach § 21a Abs. 2 VwVG darf die Vollstreckungsbehörde die Daten auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen verwenden.

6. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten müssen solange gespeichert werden, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus den § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) und § 13a Abs. 1 KAG-LSA in Verbindung mit §§ 169-171, 228-232 AO und § 36 GemKVO Doppik sowie aus dem ArchG LSA. 

7. Betroffenenrechte für natürliche Personen

Nach der DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:

Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).

Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Stadt Ilsenburg (Harz), ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg, Postfach 1947, 39009 Magdeburg.

8. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Sie sind auf der Grundlage des §§ 10,11 HSt-Satzung und §§ 12, 15 HundeG LSA verpflichtet.

Ein Verstoß gegen die Meldepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 12 HSt-Satzung, § 16 HundeG LSA).

Erläuterung der Abkürzungen

AO – Abgabenordnung

ArchG– Archivgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Art. – Artikel

BMG – Bundesmeldegesetz

DSG-LSA – Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

DSGVO – Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union

GemKVO Doppik – Gemeindekassenverordnung Doppik des Landes Sachsen-Anhalt

HundeG LSA – Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren des Landes Sachsen-Anhalt

HSt-Satzung – Hundesteuersatzung der Stadt Ilsenburg (Harz)

KAG – Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

VwVG– Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt