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Datenschutzhinweis Vergnügungssteuer

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Mit dieser Datenschutzerklärung informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte im Rahmen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Ihnen nach dem Datenschutz zustehenden Rechte.

1. Datenschutzhinweis Vergnügungssteuer

im Zusammenhang mit der Anmeldung von Veranstaltungen für die Vergnügungssteuer und für die Abgabe von Vergnügungssteuererklärungen

2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlich für die Datenerhebung ist die Stadt Ilsenburg (Harz) – Der Bürgermeister – Fachbereich Innere Verwaltung, Harzburger Straße 24, 38871 Ilsenburg (Harz), E-Mail: stadt-ilsenburg@stadt-ilsenburg.de, Tel. +49 39452 840.

3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Die Datenschutzbeauftragte der Stadt Ilsenburg (Harz) ist 


4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Die Daten werden dafür erhoben, um Anmeldebescheinigungen für vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen auszustellen und die Vergnügungssteuer festsetzen und erheben zu können. Dabei werden Ihre Angaben, die Mitteilung von Ordnungsbehörden und ggf. der Einwohnermeldeämter verwendet. Die Speicherung erfolgt elektronisch in einer Steuerakte und im Veranlagungsverfahren. In der Steuerakte wird der Schriftverkehr und im Veranlagungsverfahren werden die Daten für die Vergnügungssteuerfestsetzung und die Zahlungsdaten gespeichert. Rechtsgrundlagen sind Artikel 6 Abs. 1 e der DSGVO, §§ 9, 10 DSG-LSA, VergSt-Satzung, § 34 BMG sowie § 13 Abs. 1 Nr. 3 a ) KAG-LSA in Verbindung mit §§ 93, 111 AO.

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Die personenbezogenen Daten unterliegen dem besonderen Schutz des Steuergeheimnisses. Die Daten dürfen auch bei der Verwaltung anderer Kommunalabgaben verwertet werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 c) aa) KAG). Nach § 21a Abs. 2 VwVG darf die Vollstreckungsbehörde die Daten auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen verwenden.

6. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten müssen solange gespeichert werden, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus den § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) und § 13a Abs. 1 KAG-LSA in Verbindung mit §§ 169-171, 228-232 AO und § 36 GemKVO Doppik sowie aus dem ArchG LSA.

7. Betroffenenrechte für natürliche Personen

Nach der DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:

Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).

Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Stadt Ilsenburg (Harz), ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg, Postfach 1947, 39009 Magdeburg.

8. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Sie sind auf der Grundlage des § 12 VergSt-Satzung zur Datenbereitstellung verpflichtet.

Ein Verstoß gegen die Meldepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 15 VergSt-Satzung).

Erläuterung der Abkürzungen

AO - Abgabenordnung

ArchG – Archivgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Art. – Artikel

BMG – Bundesmeldegesetz

DSG-LSA - Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

DSGVO – Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union

GemKVO Doppik – Gemeindekassenverordnung Doppik des Landes Sachsen-Anhalt

KAG – Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

VergSt-Satzung – Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ilsenburg (Harz)

VwVG – Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt