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Corona
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Zweite Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung

vom 4. Dezember 2021

Auszug aus der neuen Verordnung:

2 G-Regel 

  • Geschäfte im Einzelhandel (außer Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemarkte, Babyfachhandel, Blumenhandel, Buchhandel, Bau- und Gartenmärkte, Poststellen, Apotheken, Drogerien)
  • Volksfeste und Sportveranstaltungen, Veranstaltungen von Chören

Private Treffen

  • Ungeimpfte dürfen sich nur noch neben eines Haushaltes mit bis zu 2 Personen weiteren Personen eines anderen Haushaltes treffen. Ausgenommen davon sind Kinder unter 14.
  • Private Feiern von Geimpften und Genesenen sind bis zu 50 Personen zulässig.

Schulen

  • Für alle Klassenstufen gilt im Unterricht eine Maskenpflicht.

*Weitere Informationen entnehmen Sie der Randspalte. Unter Dokumente können Sie die Lesefassung der Verordnung einsehen. In der Rubrik Externe Links leiten wir Sie auf die Homepage der Landesregierung weiter.

06.12.2021