Blinden- und Gehörlosengeld beantragen
Sie haben finanzielle Einbußen aufgrund Ihrer Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit? Informieren Sie sich hier über den Anspruch auf Blinden- oder Gehörlosengeld.
Allgemeine Informationen
Wenn Sie blind oder hochgradig sehbehindert sind, kann Ihnen Blindengeld gewährt werden. Es soll Ihre Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung ausgleichen.
Das volle Blindengeld beträgt monatlich 400,94 Euro für Erwachsene und 278,44 Euro für Minderjährige.
Hochgradig Sehbehinderte erhalten monatlich 57,91 Euro.
Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz sind einkommens- und vermögensunabhängig.
Es werden jedoch einige Leistungen der Pflegeversicherung auf das Blindengeld angerechnet.
Wenn Sie beispielsweise Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege oder bei teil- oder vollstationärer Pflege erhalten, bekommen Sie ein gekürztes Blindengeld.
Anrechnung | Beträge |
Pflegegrad 2 |
Erwachsene: 255,58 Euro Minderjährige: 133,08 Euro |
Pflegegrad 3-5 |
Erwachsene: 221,09 Euro Minderjährige: 98,59 Euro |
Heim - Eigenanteil an den Heimkosten mehr als 50 % |
Erwachsene: 400,94 Euro Minderjährige: 278,44 Euro |
Heim - Eigenanteil an den Heimkosten weniger als 50 % |
Erwachsene: 200,47 euro Minderjährige: 139,22 Euro |
Ähnliches gilt auch, wenn Sie gehörlos sind. Das Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt beträgt 57,91 Euro. Anders als beim Blindengeld wird das Gehörlosengeld immer in dieser Höhe ausgezahlt.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt (LVwA).
Fristen
Leistungen nach dem Landesblinden- und Gehörlosengeldgesetz werden auf Antrag gewährt. Es wird ab dem Monat gezahlt, ab dem die Voraussetzungen und Ihr Antrag vorliegen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Blinden- oder Gehörlosengeld
- Feststellungsbescheid über Ihre Behinderung
Gebühren (Kosten)
Es fallen keine Gebühren an.
Anträge / Formulare
Sie finden Antragsformulare zum Blinden- und Gehörlosengeld auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.
Weitere Informationen
Im Gegensatz zum Blindengeld ist die Blindenhilfe eine Bundesleistung. Sie kann zusätzlich zum Blindengeld gewährt werden. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, erfahren Sie beim örtlichen Sozialamt.
Voraussetzungen
Sie haben Anspruch auf Blindengeld, wenn
- Ihre Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt,
- Sie hochgradig sehbehindert mit einer Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung von mehr als 1/20 sind.
Sie erhalten Gehörlosengeld
- mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit
- Oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, soweit der Grad der Behinderung infolge schwerer Störungen des Spracherwerbs 100 beträgt,
- mit später erworbener Taubheit, wenn der Grad der Behinderung allein infolge Taubheit und mit der Taubheit einhergehender schwerer Sprachstörung 100 beträgt.