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Bestellung als Schornsteinfeger beantragen

Allgemeine Informationen

Zum 01.01.2013 ist das Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) in Kraft getreten. Die nunmehrigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“ (bBSF) sind in den ihnen zugewiesenen Bezirken nur noch für die sogenannten „hoheitlichen Tätigkeiten“ wie Feuerstättenschauen, Bauabnahmen und dergleichen zuständig. Die Höhe der Vergütungen für diese Tätigkeiten sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.06.2009 (KÜO, BGBl. I S. 1292), zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 760) sowie in der Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten und den dazugehörigen Gebühren (KÜO LSA) vom 17.05.2013 GVBl. LSA S. 249) verbindlich festgelegt.

Für die Ausführung der eigentlichen Kehr- und Überprüfungstätigkeiten haben die Grundstückseigentümer dagegen die Möglichkeit, ihren zuständigen bBSF zu beauftragen oder aber sich ein entsprechend qualifiziertes Unternehmen auf dem freien Markt zu suchen. Die Eigentümer der Liegenschaften sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Kehr- und Überprüfungstätigkeiten gegenüber den bBSF durch Zusendung der Formblätter nachzuweisen. Die Höhe der Vergütung für diese Tätigkeiten ist nicht mehr in Gebührenordnungen festgelegt, sondern im Grundsatz zwischen den Grundstückseigentümern und den anbietenden Firmen frei aushandelbar.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an Ihren Landkreis bzw. Ihre zuständige kreisfreie Stadt.

Weitere Informationen

Die Fachaufsicht liegt beim Landesverwaltungsamt, Referat Wirtschaft.