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Blinden- und Gehörlosengeld beantragen

Sie haben finanzielle Einbußen aufgrund Ihrer Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit? Informieren Sie sich hier über den Anspruch auf Blinden- oder Gehörlosengeld.

Volltext

Wenn Sie blind oder hochgradig sehbehindert sind, kann Ihnen Blindengeld gewährt werden. Es soll Ihre Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung ausgleichen.

Das volle Blindengeld beträgt monatlich 424,44 Euro für Erwachsene und 294,76 Euro für Minderjährige.

Hochgradig Sehbehinderte erhalten monatlich 61,30 Euro.  

Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz sind einkommens- und vermögensunabhängig.  Es werden jedoch einige Leistungen der Pflegeversicherung auf das Blindengeld angerechnet.  Wenn Sie beispielsweise Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege oder bei teil- oder vollstationärer Pflege erhalten, bekommen Sie ein gekürztes Blindengeld.

Die Beträge gestalten sich wie folgt:

  • Pflegegrad 2: Erwachsene: 279,08 Euro | Minderjährige: 149,40 Euro
  • Pflegegrad 3-5: Erwachsene: 244,59 Euro | Minderjährige: 114,91 Euro
  • Heim - Eigenanteil an den Heimkosten mehr als 50 %:  Erwachsene: 424,44 Euro | Minderjährige: 294,76 Euro
  • Heim - Eigenanteil an den Heimkosten weniger als 50 %:  Erwachsene: 212,22 Euro | Minderjährige: 147,38 Euro

Ähnliches gilt auch, wenn Sie gehörlos sind. Das Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt beträgt 61,30 Euro. Anders als beim Blindengeld wird das Gehörlosengeld immer in dieser Höhe ausgezahlt.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt (LVwA).

Frist

Leistungen nach dem Landesblinden- und Gehörlosengeldgesetz werden auf Antrag gewährt. Es wird ab dem Monat gezahlt, ab dem die Voraussetzungen und Ihr Antrag vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Blinden- oder Gehörlosengeld
  • Feststellungsbescheid über Ihre Behinderung

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Formulare

Sie finden Antragsformulare zum Blinden- und Gehörlosengeld auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.

Hinweise (Besonderheiten)

Im Gegensatz zum Blindengeld ist die Blindenhilfe eine Bundesleistung. Sie kann zusätzlich zum Blindengeld gewährt werden. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, erfahren Sie beim örtlichen Sozialamt.

Voraussetzungen

Sie haben Anspruch auf Blindengeld, wenn

  • Ihre Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt,
  • Sie hochgradig sehbehindert mit einer Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung von mehr als 1/20 sind.

Sie erhalten Gehörlosengeld

  • mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit
  • Oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, soweit der Grad der Behinderung infolge schwerer Störungen des Spracherwerbs 100 beträgt,
  • mit später erworbener Taubheit, wenn der Grad der Behinderung allein infolge Taubheit und mit der Taubheit einhergehender schwerer Sprachstörung 100 beträgt.