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Umsatzsteuerbefreiung beantragen

Um Leistungen für wichtige Bereiche des täglichen Lebens wie u.a. Mieten und Heilbehandlungen nicht zu verteuern, gelten Steuerbefreiungen.

Allgemeine Informationen

Das Umsatzsteuergesetz sieht zahlreiche Steuerbefreiungsvorschriften vor, die jeweils an in § 4 Umsatzsteuergesetz genannte Voraussetzungen geknüpft sind.

Von der Umsatzsteuer befreit sind zum Beispiel:

  • Vermietung von Wohnungen,
  • Versicherungsleistungen,
  • kulturelle Leistungen,
  • Bildungsleistungen,
  • Heilbehandlungsleistungen oder
  • Betreuungs- und Pflegeleistungen.

Die Steuerfreiheit der Leistungen schließt in der Regel den Vorsteuerabzug aus. Die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer beim Bezug von Waren und Dienstleistungen an andere Unternehmer zahlt, kann er sich also nicht vom Finanzamt erstatten lassen.

Soweit steuerbefreite Umsätze an andere Unternehmer erbracht werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anwendung einzelner Steuerbefreiungen verzichtet werden. Die Einzelheiten regelt § 9 Umsatzsteuergesetz.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Finanzamt.

Die Anforderungen an die einzelnen Steuerbefreiungen sind sehr unterschiedlich. Für die Steuerbefreiung benötigen Sie oft Bescheinigungen, die meist vom Landesverwaltungsamt ausgestellt werden. 

Voraussetzungen

Die Anforderungen an die einzelnen Steuerbefreiungen sind sehr unterschiedlich und in § 4 Umsatzsteuergesetz einzeln geregelt. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und 21 Umsatzsteuergesetz erfordert teilweise Bescheinigungen, die von den jeweils in den Ländern fachlich zuständigen Behörden ausgestellt werden.

Im Zweifel wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Gebühren (Kosten)

Grundsätzlich keine.

Die von den jeweils fachlich zuständigen Behörden ausgestellt Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und 21 Umsatzsteuergesetz sind gebührenpflichtig.

Fristen

Es gelten die allgemeinen Steuererklärungsfristen.