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Für jede Maßnahme, bei der Sie den öffentlichen Verkehrsraum nutzen und/ oder einschränken, müssen Sie eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde einholen.

Zu solchen Maßnahmen gehören insbesondere auch Baumaßnahmen.

Sie dürfen mit den Maßnahmen erst dann beginnen, wenn Ihnen die Anordnung der zuständigen Behörde erteilt worden ist.

Zuständige Behörde ist für alle Baumaßnahmen entlang von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen der Landkreis Harz, für alle Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen ist die jeweilige Gemeinde oder Stadtverwaltung.

In der verkehrsrechtlichen Anordnung legt die zuständige Behörde u.a. fest:

  • wie Sie die Arbeitsstelle absperren und kennzeichnen müssen,
  • ob und wie Sie den Verkehr beschränken, leiten und regeln müssen und
  • wie Sie eventuelle Umleitungsstrecken kennzeichnen müssen.

Diese Auflagen sorgen zum einen für die Sicherheit der Arbeitenden und Verkehrsteilnehmenden, und zum anderen stellen sie sicher, dass der Verkehr nicht mehr als nötig beeinträchtigt wird.

Sie benötigen eine verkehrsrechtliche Anordnung nicht nur bei der vollständigen oder teilweisen Sperrung einer Fahrbahn. Sie ist auch dann nötig, wenn sich die Arbeiten nur auf Rad- oder Gehwege auswirken.

Bei einer Havarie (Notmaßnahme) wenden Sie sich direkt an die zuständige Polizeidienststelle und zeigen Sie die Maßnahme unverzüglich dem Amt für Ordnung und Bürgerdienste an.