Inhalt
  • Sie haben nach der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung die staatliche Prüfung für Altenpfleger bestanden.
  • Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
  • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet .