Das Vorkaufsrecht ist in mehreren Fällen ausgeschlossen, z.B. bei einem Verkauf an Ehegatten / Verwandte / Verschwägerte oder wenn das Grundstück dem Bebauungsplan entsprechend bebaut und genutzt wird.
Auch kann das Vorkaufsrecht durch den Käufer abgewendet werden, etwa wenn er
in der Lage ist, das Grundstück in angemessener Frist dem planerisch vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend zu nutzen und
sich innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Kaufvertrag der Gemeinde mitgeteilt worden ist, hierzu verpflichtet.
Die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten eines Dritten setzt voraus, dass er
zu der bezweckten Verwendung des Grundstücks binnen angemessener Frist in der Lage ist und