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Zweite Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung
vom 4. Dezember 2021
Auszug aus der neuen Verordnung:
2 G-Regel
- Geschäfte im Einzelhandel (außer Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemarkte, Babyfachhandel, Blumenhandel, Buchhandel, Bau- und Gartenmärkte, Poststellen, Apotheken, Drogerien)
- Volksfeste und Sportveranstaltungen, Veranstaltungen von Chören
Private Treffen
- Ungeimpfte dürfen sich nur noch neben eines Haushaltes mit bis zu 2 Personen weiteren Personen eines anderen Haushaltes treffen. Ausgenommen davon sind Kinder unter 14.
- Private Feiern von Geimpften und Genesenen sind bis zu 50 Personen zulässig.
Schulen
- Für alle Klassenstufen gilt im Unterricht eine Maskenpflicht.
*Weitere Informationen entnehmen Sie der Randspalte. Unter Dokumente können Sie die Lesefassung der Verordnung einsehen. In der Rubrik Externe Links leiten wir Sie auf die Homepage der Landesregierung weiter.
06.12.2021